Gesetzliche Anforderungen, Schweiz

Gesetzliche Mindestanforderungen für die Rinderhaltung in der Schweiz (Auszüge)

Nach Tierschutzverordnung (TSchV) vom 23.04.2008, Stand: 01.01.2011

  • Anbindehaltung zulässig, jedoch müssen die Tiere mindestens an 60 Tagen während der Vegetationsperiode und an 30 Tagen während der Winterfütterungsperiode Auslauf erhalten (Übergangsbestimmung). Sie dürfen höchstens zwei Wochen ohne Auslauf sein. (Für Zuchtstiere kann das BVET Ausnahmen beim Auslauf vorsehen).
  • Yaks dürfen nicht angebunden gehalten werden.
  • Mindestmaße für die Anbindehaltung, Gruppenhaltung im Laufstall, Liegeboxen und Fressplatzbreite sind gegeben.
  • Liegeflächen müssen mit genügend geeigneter Einstreu versehen sein.
  • Räume, in denen sich die Tiere überwiegend aufhalten, müssen durch Tageslicht beleuchtet werden. Die Beleuchtungsstärke muss tagsüber mindestens 15 Lux betragen, ausgenommen in Ruhe- und Rückzugsbereichen, sofern die Tiere permanent einen anderen, ausreichend hellen Standort aufsuchen können.Die Lichtphase darf nicht künstlich über 16 Stunden pro Tag ausgedehnt werden.
  • Perforierte Böden müssen der Größe und dem Gewicht der Tiere angepasst sein. Sie müssen eben und die Elemente müssen unverschiebbar verlegt sein.
  • Das Kupieren des Schwanzes ist verboten.

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