Beispiele für Mindestanforderungen

Österreich – Eckpunkte:

  • 1 Zuchtkaninchen bis 5,5 kg mit Jungtieren bis zum Absetzen: 6000 cm2 Bodenfläche, erhöhte Fläche von mindestens 1500 cm² oder ein separater zusätzlicher Bereich von mindestens 40 % der Mindestbodenfläche (6000 cm2); erhöhte Flächen werden als Teil der Bodenfläche gerechnet
  • Mindestfläche Gehege Mastkaninchen 6000 cm2; Fläche pro Tier bis 1,5 kg 1000 cm2, ab 1,5 kg 1500 cm2 (Gruppen bis 40 Tiere)
  • Höhe Gehege für Zuchtkaninchen mind. 60 cm und für Mastkaninchen mind. 50 cm über 50% der Grundfläche
  • Erhöhte Flächen oder zusätzlicher, räumlich abgetrennter und abgedunkelter Bereich
  • Jederzeit Zugang zu Raufutter und Nagematerial
  • Böden: der Größe und dem Gewicht der Tiere angepasst; perforierte Böden bei Jungtiere (ab Absetzten od. spätestens 35. Lebenstag bis Geschlechtsreife): max. 10 mm Spaltenbreite und minimale Auftrittsbreite von 8 mm, Lochböden mit kreisrunden Löchern max. Öffnungsdurchmesser von 12 mm
  • Licht: über 8 Stunden mind. 20 Lux
 

1. Tierhaltungsverordnung BGBl. II Nr. 485/2004 idF BGBl. II Nr. 151/2017 (Fassung vom 06.06.2017)

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