Eingriffe am Schaf

Das Tierschutzgesetz erlaubt keine Eingriffe am Tier, die diesem erhebliche Schmerzen oder Stress bereiten. Ausgenommen sind bestimmte Eingriffe, unter anderem das Kupieren des Schwanzes und die Kastration. Notwendige Eingriffe sind auf ein Minimum zu reduzieren

Kastration: möglichst mit (örtlicher) Betäubung und Schmerzmitteln

  • Kupieren des Schwanzes
  • Eingriff darf nur von kundiger Person durchgeführt werden. Gummiring erlaubt für Lämmer < 8 Lebenstagen, bei älteren Tiere nur mit Schmerzausschaltung. Verbleibende Schwanzlänge soll beim erwachsenen männlichen Tier mindestens den After und beim weiblichen Tier After und Scheide bedecken, je mehr Schwanzlänge verbleibt, desto geringer das Schmerzempfinden.
  • Tiere mit zu kurz kupierte Schwänzen leiden unnötig, da sie keine Fliegen und andere Insekten abwehren können, zudem besteht eine erhöhte Gefahr von Mastdarm- und Scheidenvorfällen
  • Der Eingriff ist in der ökologischen Tierhaltung nicht erlaubt
Mulesing
  • Lose Hautfalten rund um die Schwanzregion werden beim Lamm betäubungslos abgeschnitten
  • Grund ist die vor allem die Vorbeuge gegen Fliegenmadenbefall (bei verschmutzter Afterregion)
  • Im deutschsprachigen Raum und anderswo (Neuseeland seit 2018) verboten, in Australien üblich

Alle Eingriffe sind nach Möglichkeit zu vermeiden, da sie dem Tier Schmerzen bereiten

viel zu kurz kupierter Schwanz (Foto: Isemeyer)

 

ausreichend kupierter Schwanz, verdeckt After und Scheide (Foto: Simantke)

 

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