Gesetzliche Anforderungen, Österreich
Gesetzliche Mindestanforderungen für die Rinderhaltung in Österreich (Auszüge)
Nach 1. Tierhaltungsverordnung (vom 17.12.2004) und Tierschutzgesetz, Allg.:(Stand: 30.03.2011)
- Dauernde Anbindehaltung laut TSchG verboten. Rindern sind geeignete Bewegungsmöglichkeiten oder geeigneter Auslauf oder Weidegang an mindestens 90 Tagen im Jahr zu gewähren.
- Mindestmaße für Anbindehaltung und Gruppenhaltungssysteme.
- Dauernde Anbindehaltung zulässig, wenn es gemäß § 16 Abs. 4 TSchG aus zwingend rechtlichen oder technischen Gründe nicht möglich ist. (z.B. keine geeigneten Weideflächen oder Auslauf vorhanden).
- Mindestmaße für Fressplätze in Gruppenhaltung z.B. bis 150 kg: 40 cm/Tier oder über 650 kg: 75 cm/Tier(Fressplatzbreite abhängig vom Tiergewicht im Durchschnitt der Gruppe).
- Wenn kein ständiger Zugang ins Freie möglich, muss Tageslicht durch Flächen einfallen können, die mindestens 3 % der Stallbodenfläche betragen. Im Tierbereich des Stalles ist über mindestens 8 Stunden pro Tag eine Lichtstärke von mindestens 40 Lux zu gewährleisten.
- Wasseraufnahme aus freier Wasseroberfläche.
- Bodenbeschaffenheit: Rutschfest und trocken.
- Im Liegebereich (geschlossene Böden) Wärmedämmung und Weichheit durch bestimmte Beläge, genügend Stroh oder Ähnliches gewährleisten.
- Ein gleichzeitiges und ungehindertes Liegen aller Tiere muss möglich sein.
- Perforierte Böden müssen bestimmten Anforderungen entsprechen (Spaltenbreite).
- Verbot der Haltung von Kühen, hochträchtigen Kalbinnen und Zuchtstieren in Buchten mit vollperforierten Böden.
- Regelmäßige Überprüfung des Klauenzustandes und bei Bedarf Klauenpflege.
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