Rechtliche Mindestanforderungen

Schweiz
In der Schweiz erfolgt die Umsetzung des Schweizer Tierschutzgesetzes (2005) durch die Tierschutzverordnung (TSchV 2014). Sie regelt spezifisch für Pferde als „Haustiere“ deren Haltung und Nutzung sowie den Umgang mit ihnen. Zudem verlangt sie von Personen, die für die Haltung und Betreuung von über 5 Equiden verantwortlich sind, einen Sachkundenachweis. Bei gewerbsmäßiger Haltung von mehr als elf Equiden muss eine fachspezifische Berufs- oder fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung nachgewiesen werden. Zur Vollzugsunterstützung des Tierschutzes dient das Tierschutz-Kontrollhandbuch Pferde (2018) sowie verschiedene Fachinformationen des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).
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Eckpunkte aus dem Kontrollhandbuch Pferde (BLV 2018) am Beispiel von Pferden mit Stockmaß 1,62- 1,75 m
  • Lichte Deckenhöhe ≥ 2,5 m
  • Einzelbox ≥ 10,5 m2
  • Kürzeste Seite der Einzelbox ≥ 1,5 x der Widerristhöhe
  • Liegefläche im Mehrraumlaufstall: ≥ 7,5 m2/Pferd
  • An Stall angeschlossene Auslauffläche (Paddock) ≥ 24 m/Pferd
  • Auslauffläche nicht an Stall angrenzend (Freilauf) ≥ 36 m/Pferd
 
Tierschutzkonform ist eine Pferdehaltung:
  • Mind. Sicht-, Geruchs- und Hörkontakt zu anderem Pferd, Pony, Esel, Maultier/-esel
  • Täglich ausreichendes Bewegungsangebot
  • Gleitsichere Stallböden
  • für genutzte Pferde an mind. 2 Tagen pro Woche jeweils mind. 2 Stunden Auslauf
  • für ungenutzte Pferde täglich mind. 2 Stunden Auslauf
  • Liegebereich mit ausreichend gut geeigneter Einstreu, sauber und trocken
  • Wasseraufnahme bis zur Sättigung mehrmals täglich
  • Ausreichend Rauffutter wie Futterstroh, ausgenommen bei Weidegang
  • Mit der Nahrungsaufnahme verbundene arttypische Beschäftigungsmöglichkeit
 
Verboten ist:
  • Anbindehaltung
  • Stacheldraht
  • Einzelhaltung von Fohlen und Jungpferden bis zum Beginn der regelmäßigen Nutzung oder bis zum Alter von 30 Monaten
  • Das Erzeugen einer unnatürlichen Hufstellung, das Verwenden schädlicher Hufbeschläge und das Anbringen von Gewichten im Hufbereich
  • Das Antreiben oder Bestrafen mit elektrisierenden Geräten, wie stromführenden Sporen, Gerten oder Viehtreibern
  • Das Coupieren der Schwanzrübe
  • Das Entfernen der Tasthaare
  • Scharfkantige, spitze oder elektrisierende Steuervorrichtungen in Ställen und Auslaufflächen

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