Artgemäße Rinderhaltung

Gesetzliche Mindestanforderungen für die Rinderhaltung in Österreich (Auszüge)

Nach 1. Tierhaltungsverordnung (vom 17.12.2004) und Tierschutzgesetz, Allg.:(Stand: 30.03.2011)

Dauernde Anbindehaltung laut TSchG verboten. Rindern sind geeignete Bewegungsmöglichkeiten oder geeigneter Auslauf oder Weidegang an mindestens 90 Tagen im Jahr zu gewähren.

Mindestmaße für Anbindehaltung und Gruppenhaltungssysteme.

Dauernde Anbindehaltung zulässig, wenn es gemäß § 16 Abs. 4 TSchG aus zwingend rechtlichen oder technischen Gründe nicht möglich ist. (z.B. keine geeigneten Weideflächen oder Auslauf vorhanden).

Mindestmaße für Fressplätze in Gruppenhaltung z.B. bis 150 kg: 40 cm/Tier oder über 650 kg: 75 cm/Tier(Fressplatzbreite abhängig vom Tiergewicht im Durchschnitt der Gruppe).

Wenn kein ständiger Zugang ins Freie möglich, muss Tageslicht durch Flächen einfallen können, die mindestens 3 % der Stallbodenfläche betragen. Im Tierbereich des Stalles ist über mindestens 8 Stunden pro Tag eine Lichtstärke von mindestens 40 Lux zu gewährleisten.

Wasseraufnahme aus freier Wasseroberfläche.

Bodenbeschaffenheit: Rutschfest und trocken.

Im Liegebereich (geschlossene Böden) Wärmedämmung und Weichheit durch bestimmte Beläge, genügend Stroh oder Ähnliches gewährleisten.

Ein gleichzeitiges und ungehindertes Liegen aller Tiere muss möglich sein.

Perforierte Böden müssen bestimmten Anforderungen entsprechen (Spaltenbreite).

Verbot der Haltung von Kühen, hochträchtigen Kalbinnen und Zuchtstieren in Buchten mit vollperforierten Böden.

Regelmäßige Überprüfung des Klauenzustandes und bei Bedarf Klauenpflege.

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