Ausschreibung für den Felix Wankel Tierschutz-Forschungspreis 2025
Oktober 2024: Der Felix Wankel Tierschutz-Forschungspreis wird durch die Tierärztliche Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München in der Regel alle zwei Jahre für hervorragende, experimentelle und innovative wissenschaftliche Arbeiten verliehen, deren Ziel bzw. Ergebnis es ist, Tierversuche zu ersetzen oder einzuschränken, den Tierschutz generell zu fördern, die Gesundheit und tiergerechte Unterbringung von Versuchs-, Heim- und Nutztieren zu gewährleisten oder die Grundlagen-forschung zur Verbesserung des Tierschutzes zu unterstützen.
Der Preis ist mit maximal 30 000 EURO dotiert.
Eine Aufteilung des Preises auf mehrere Preisträger ist möglich. Die Verwendung des Preisgeldes ist nicht mit Auflagen verbunden. Vorschlagsberechtigt sind Wissenschaftler sowie Mitglieder zum Beispiel von wissenschaftlichen Institutionen, von Fachgesellschaften und von Behörden sowie von Wissenschaftsredaktionen. Vorgeschlagen werden können Personen und Gruppen, die in der Forschung im In- oder Ausland tätig sind. Die Arbeiten sollen neueren Ursprungs sein und eigene Forschungsergebnisse enthalten. Sie müssen im Druck vorliegen. Bereits anderweitig mit einem Tierschutzpreis ausgezeichnete Arbeiten werden in der Regel nicht berücksichtigt. Eine Eigenbe-werbung ist ausgeschlossen.
Mit dem Vorschlag müssen die Arbeiten in dreifacher Ausfertigung eingereicht werden. Zusätzlich sind in elektronischer Form (PDF-Datei) auf CD-ROM Lebenslauf, Schriftenverzeichnis und eine maximal zweiseitige Kurzfassung in deutscher und/oder englischer Sprache vorzulegen, die den Stand des Wissens, den Forschungsansatz und die Ergebnisse darstellt. Ein Exemplar der vorgelegten Arbeiten bleibt bei den Akten des Kuratoriums.
Die Vorschläge mit den Arbeiten müssen bis 30. Oktober 2024 bei der Geschäftsstelle für den Felix Wankel Tierschutz-Forschungspreis an der Tierärztlichen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München vorliegen. Über die Zuerkennung des Preises entscheidet das Kuratorium des Felix Wankel Tierschutz-Forschungspreises; sie erfolgt unter Ausschluss des Rechtsweges.
Informationen zum Felix Wankel Tierschutz-Forschungspreis auch im Internet
Weitere Auskünfte erteilt die Geschäftsstelle für den Felix Wankel Tierschutz-Forschungspreis
am Lehrstuhl für Tierschutz, Verhaltenskunde, Tierhygiene und Tierhaltung,
Veterinärwissenschaftliches Department der Tierärztlichen Fakultät, Ludwig-Maximilians-Universität München,
Veterinärstr. 13/R, 80539 München; Tel. + 49 89 2180 78300, Fax +49 89 2180 78333
Aus für Verbesserungen in der Tierschutzgesetzgebung in Deutschland
Dezember 24: Mit dem Ende der sog. Ampel-Koalition in Deutschland ist auch der kurz vor dem Abschluss stehende Gesetzentwurf mit Änderungen im Tierschutzgesetz und im Tiererzeugnisse-Handelsverbotsgesetz in die Schublade gelegt worden. Das geplante Änderungsgesetz sah nicht nur Gutes für den Tierschutz vor. So sollte beispielsweise die Anbindehaltung von Rindern noch über viele Jahre vermeintlich legitimiert werden, obwohl bereits deutsche Verwaltungsgerichte den Verstoß dieser Haltungsform gegen § 2 des deutschen Tierschutzgesetzes bestätigt haben. Aber es sind auch einige Verbesserungen fürs Erste beerdigt worden, z. B. die Videoüberwachungspflicht für einige Schlachtbetriebe oder die Möglichkeit für Veterinärämter, Tierschutzkontrollen auch in sogenannten VTN-Betrieben (Verarbeitungsbetriebe tierischer Nebenprodukte) durchzuführen, um Rückschlüsse auf ggfs. erfolgte Tierschutzverstöße im Haltungsbetrieb zu erlangen
Schweizer Bundesrat empfiehlt die Ablehnung der Volksinitiative „Stopfleber“
Dezember 24: Die Schweizer Volksinitiative "Stopfleber" hatte bis zum 28.12.2023 über 100.000 Unterschriften gesammelt. Die Volksinitiative fordert ein Importverbot von Stopfleberprodukten. Die Initianten der Tierschutzorganisation
Alliance Animale Suisse hatten argumentiert, dass die tierquälerische Herstellung von Stopfleber in der Schweiz selbst aus Tierschutzgründen seit über 40 Jahren verboten sei. Um diesem Verbot zur Effektivität zu verhelfen und um den fairen Wettbewerb zugunsten der Schweizer Landwirte zu schützen, solle nunmehr auch das Importieren von Stopfleberprodukten in die Schweiz verboten werden. Am 20.11.2024 hat der Bundesrat in seiner Botschaft eine Ablehnung dieser Idee eines Importverbots empfohlen. Er argumentiert damit, dass ein solches Verbot gegen internationale Verträge (Zoll- und Handelsabkommen) verstoße und der Konsumfreiheit der Schweizer Kunden entgegenstehe. Zur Verlautbarung des Schweizer Bundesrats:
https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen/bundesrat.msg-id-103230.html.
Oliver Varhelyi neuer EU-Kommissar für Tierschutz
Dezember 24: Die Einigung auf eine neue EU-Kommission hat am 20.11.2024 einen neuen EU-Kommissar hervorgebracht, der nun auch für den Tierschutz zuständig sein soll: Oliver Varhelyi aus Ungarn. Bisher war Varhelyi EU-Kommissar für Nachbarschaft und Erweiterung, nunmehr bekleidet er als Nachfolger von Stella Kyriakides das Amt des Kommissars für Gesundheit und Tierschutz, wie seine Generaldirektion nunmehr heißt. Zuvor war der Themenbereich Tierschutz u. a. bei der Generaldirektionen SANTE (Gesundheit und Lebensmittelsicherheit) angesiedelt.
Nach der Schlussabstimmung über die Kommissarinnen und Kommissare im EU-Parlament am 20.11.24 wird die neue EU-Kommission Anfang Dezember 2024 ihre Arbeit aufnehmen können.
EU lässt neue Europäische Bürgerinitiative zur Tierhaltung zu
Oktober 2024: Am 24. Juli 2024 hat die EU-Kommission die Europäische Bürgerinitiative mit dem Titel „Tierquälerei und Schlachtungen stoppen“ („Stop Cruelty Stop Slaughter“) zugelassen. Im Rahmen dieser, aus Italien angestoßenen, Europäischen Bürgerinitiative wird gefordert, in der EU Anreize für die Herstellung von pflanzlichen Proteinen und von Kulturfleisch zu schaffen und gleichzeitig die Anzahl der sogenannten Nutztiere um 50 % pro Jahr zu verringern mit dem Endziel, tierhaltende Betriebe schrittweise zu schließen. Massentierhaltung und Schlachthöfe, so die Initiatoren, stünden im Widerspruch u.a. zum Vertrag von Lissabon, der allen Tieren das gleiche Recht auf Leben einräume und sie als fühlende Wesen definiere. Massentierhaltung und Schlachthöfe stellten eine ständige Bedrohung für die öffentliche Gesundheit durch die Ausbreitung immer neuer Pandemien und Gesundheits- und Hygieneprobleme dar. Zuerst sollten Massentierhaltungsbetriebe geschlossen werden, gefolgt von Freilandbetrieben und Schlachthöfen. Sie seien gleichbedeutend mit Tierleid und -ausbeutung und bedeuteten ein hohes Risiko auch für die menschliche Gesundheit. Die Bürgerinitiative muss ab der Zulassung innerhalb eines Jahres mindestens eine Million Unterschriften aus mindestens sieben EU-Mitgliedstaaten sammeln. Zudem muss in jedem der sieben Mitgliedstaaten eine bestimmte Mindest-Unterschriftenzahl gesammelt werden. Wird dies fristgerecht erreicht, muss die EU-Kommission auf diese Forderungen reagieren. Am Ende entscheidet die EU-Kommission, ob und wie sie auf die Initiative eingeht. Diese Entscheidung muss sie begründen. Mehr zu der Europäischen Bürgerinitiative und die Möglichkeit zur Unterstützung finden sich hier: https://citizens-initiative.europa.eu/initiatives/details/2024/000008_de. Auf dieser Website kann auch eingesehen werden, wie viele Unterschriften bereits aus welchem Mitgliedstaat erbracht wurden.
EU bekommt Tierschutz-Kommissar
Oktober 2024: Nach jahrelangen Forderungen vieler Tierschutzorganisationen nach einer eigenen Kommission für Tierschutz (z. B. die Initiative #EUforAnimals, https://www.euforanimals.eu/de, die seit 2021 über 60 europäische Tierschutzorganisationen unterstützt haben) bekommt die Europäische Union nun eine neue Kommission für Gesundheit und Tierschutz. Dies hat EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen am 17. September 2024 im Zuge der Vorstellung ihres Wunsch-Teams von EU-Kommissaren angekündigt. Was von dem für das Amt nominierten ungarischen Politiker Olivér Várhelyi zu erwarten ist, ist noch unklar. Die Einführung eines EU-Kommissars für Tierschutz ist für den Tierschutz in Europa aber ein sehr positives Zeichen. Im besten Fall zeigt die EU-Kommission so, dass sie die Bedeutung des Tierschutzes für die EU-Bürgerinnen und -bürger anerkennt. Gemeinsam mit anderen Kommissionen, den Kommissionen für Landwirtschaft, Fischerei, Handel und Umwelt, soll der Tierschutz auf allen Ebenen nachhaltig vorangebracht werden. Das Europa-Parlament muss der Nominierung in den nächsten Wochen noch zustimmen.
Verbot von Grundschleppnetzfischerei in schwedischen Hoheitsgewässern
August 24: Am 4. Juni 2024 kündigten der schwedische Ministerpräsident Ulf Kristersson und seine Minister den Plan der Regierung an, die Grundschleppnetzfischerei in Meeresschutzgebieten und zusätzlich in allen schwedischen Hoheitsgewässern bis zu einer Entfernung von 12 Seemeilen verbieten zu wollen. Schweden würde damit nach Griechenland, das kurz zuvor, am 6. April 2024, ein ähnliches Verbot verkündet hatte, der zweite EU-Mitgliedstaat sein, in dem ein Verbot der Grundschleppnetzfischerei in Meeresschutzgebieten besteht. Schweden geht dabei mit seinem Verbot für sämtliche Hoheitsgewässer aber noch weiter als Griechenland. Bei der Grundschleppnetzfischerei, die u. a. von Naturschutzorganisationen wegen ihrer negativen Auswirkungen auf die Ökosysteme kritisiert wird, werden zum Zweck des Fischfangs schwere Netze über den Meeresboden gezogen, die die empfindlichen Ökosysteme beschädigen, im schlimmsten Fall sogar zerstören. Von der Deutschen Stiftung Meeresschutz wird sie als die „derzeit (..) zerstörerischste legale Fischereimethode“ bezeichnet. Im Februar 2023 hatte die EU-Kommission die Mitgliedstaaten aufgefordert, die Grundschleppnetzfischerei in Meeresschutzgebieten bis spätestens 2030 zu verbieten. Die deutschen Agrarminister positionierten sich auf der Agrarministerkonferenz im März 2023 gegen ein entsprechendes deutsches Verbot. Auch Spanien und Frankreich zeigen sich bislang einem Verbot nicht zugewandt. Mehr zum Thema: https://www.stiftung-meeresschutz.org/themen/fischerei/grundschleppnetze/.
Putenhaltung in Deutschland muss sich grundlegend ändern
August 24: In einem vielbeachteten Urteil vom 7. März 2024 des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Mannheim hat dieser entschieden, dass die von dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) und dem Verband Deutscher Putenzüchter (VDP) im Jahr 2013 gemeinsam mit Fachministerien mehrerer Länder sowie mit Vertretern aus Wissenschaft, Tierschutzorganisationen und dem Deutschen Bauernverband erarbeiteten „Bundeseinheitlichen Eckwerte für eine freiwillige Vereinbarung zur Haltung von Mastputen“ (Eckwerte) nicht als Maßstab für eine art- und bedürfnisgerechte Ernährung, Pflege und Unterbringung von Puten im Sinne von § 2 TierSchG herangezogen werden können. Das Urteil erging in Bezug auf eine baden-württembergische Putenhaltung, die im Hinblick auf die Herdengröße und Besatzdichte den weitverbreiteten Haltungsbedingungen der aktuell praktizierten konventionellen Mastputenhaltungen entspricht. Der VGH betonte in diesem Urteil, dass die „Bundeseinheitlichen Eckwerte für eine freiwillige Vereinbarung zur Haltung von Mastputen“ kein für die Frage nach einer ordnungsgemäßen Konkretisierung der Haltungsanforderungen (antizipiertes) Sachverständigengutachten darstellten. Voraussetzung für ein belastbares, antizipiertes Fachgutachten sei es, dass aktuelle Erkenntnisse über die artspezifischen Bedürfnisse der betroffenen Tierart zutreffend, vollständig und mit größtmöglicher Objektivität und Interessendistanz wiedergegeben würden. Eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit artspezifischen Bedürfnissen von Puten lasse sich den Eckwerten aber ebenso wenig entnehmen wie substantielle Begründungen für die abgegebenen Empfehlungen und Bewertungen, woraus folge, dass die Eckwerte die artspezifischen Bedürfnisse von Puten nicht ausreichend berücksichtigten und die dort niedergelegten Haltungsmodalitäten nicht geeignet seien, um eine tierschutzkonforme Haltung von Puten sicherzustellen. Die Empfehlungen in Bezug auf Puten des Ständigen Ausschusses des Europäischen Tierhaltungsübereinkommens vom 21.6.2001 seien dagegen völkerrechtlich verbindlich und zur Konkretisierung der Haltungsanforderungen des § 2 TierSchG als sogenanntes antizipiertes Sachverständigengutachten heranzuziehen. Da sich der Putenhalter in dem von dem Urteil betroffenen Betrieb lediglich an die Vorgaben der „Bundeseinheitlichen Eckwerte für eine freiwillige Vereinbarung zur Haltung von Mastputen“ gehalten hatte, nicht aber die Inhalte der Empfehlungen in Bezug auf Puten des Ständigen Ausschusses des Europäischen Tierhaltungsübereinkommens vom 21.6.2001 umgesetzt habe, seien die Puten in dem streitgegenständlichen Betrieb nicht entsprechend den Vorgaben des § 2 TierSchG untergebracht gewesen. Auf diesem Betrieb wurden die Puten in Herden mit mehreren tausend Tieren sowie in Ställen gehalten, die nahezu keinerlei Strukturelemente und Rückzugsmöglichkeiten aufwiesen und den Tieren das – insbesondere nächtliche – Aufbaumen nicht ermöglichten, wodurch für die Tiere kein artgemäßes und bedürfnisentsprechendes Ruhe- und Sozialverhalten gewährleistet sei. Damit finde eine unangemessene Beeinträchtigung der Grundbedürfnisse der Puten statt, was gegen die Vorgabe des § 2 TierSchG verstoße.
New York Declaration on Animal Consciousness
Juni 24: Unter dem Titel „The New York Declaration on Animal Consciousness“ fordert eine Koalition von internationalen, renommierten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern ein Umdenken in der Beziehung zwischen Tier und Mensch. Die Erklärung wurde am 19. April 2024 veröffentlicht. Darin heißt es, dass es „starke wissenschaftliche Belege für die Zuschreibung bewusster Erfahrungen an andere Säugetiere und an Vögel“ gebe. Wenn dies der Fall sei, sei es „unverantwortlich, diese Möglichkeit bei Entscheidungen, die dieses Tier betreffen, zu ignorieren“. Auch bei Reptilien, Fischen, Insekten und anderen Tieren, bei denen bisher nicht allgemein von einem Innenleben ausgegangen wurde, gebe es die „realistische Möglichkeit einer bewussten Erfahrung“. Die „New York Declaration on Animal Consciousness“ ist unter
https://sites.google.com/nyu.edu/nydeclaration/declaration abrufbar.
Kennzeichnung von Tierprodukten in Frankreich – Empfehlung der französischen Anses
Juni 24: Die französische Agence nationale de sécurité sanitaire de l'alimentation, de l'environnement et du travail (Anses), eine für Lebensmittelsicherheit, Umweltschutz und Arbeitsschutz zuständige Behörde, hat in einem Bericht jüngst ein Kennzeichnungssystem für tierische Produkte vorgeschlagen, welches ähnlich wie das deutsche Nutri-Score-Nährwert-Kennzeichnungs-System Bewertungen von A bis E für tierische Produkte vorsieht. Das System soll den französischen Verbraucherinnen und Verbrauchern einen besseren Einblick in die Tierschutzpraktiken im Rahmen von Aufzucht, Transport und den Bedingungen in den Schlachthöfen bieten. Dem Bericht der Anses zufolge deckten die derzeitigen Rechtsvorschriften die Kennzeichnung in Bezug auf den Tierschutz nicht ab. Die Behörde betont in dem Bericht die Bedeutung der Erhebung tierbezogener, direkter Indikatoren des Wohlergehens, um die vorgeschlagenen Bewertungen zu untermauern. Die vorgeschlagenen Kennzeichnungen sollen acht Risikofaktoren widerspiegeln, darunter die genetische Veranlagung der Tiere, die Unterbringung, die Fütterungsmethoden und die Bemühungen, Stress und Schmerzen bei den Tieren zu minimieren. Damit ein Produkt die beste Bewertung erhält, muss den Tieren leichter Zugang zu geeignetem Futter und eine verhaltensgerechte Haltung geboten werden. Beispielsweise müssen Schweine als Beschäftigungsmöglichkeit Heu oder Hühner Körner zum Picken erhalten. Der Bericht der Anses kann auf deren Homepage heruntergeladen werden:
https://www.anses.fr/en/content/animal-welfare-labelling-food-products.
Verbot der Ausfuhr von Tieren zur Schlachtung aus Groß-Britannien
Juni 24: Am 14. Mai 2024 fand im britischen Parlament die dritte Lesung der Animal Welfare (Livestock Exports) Bill statt. Der Gesetzentwurf verbietet die Ausfuhr von Rindern, Pferden, Schafen, Ziegen und Schweinen zu Mast- und Schlachtzwecken aus und durch England, Wales und Schottland. Damit die Animal Welfare (Livestock Exports) Bill in Kraft treten kann, ist nur noch die königliche Zustimmung erforderlich.
Lebende Tiere können bislang aus Groß-Britannien zur Zucht, Mast und Schlachtung in EU-Länder exportiert werden. Langjährige Kampagnen von Tierschutz-Organisationen wie die
Stop Live Exports-Kampagne der RSPCA haben immer wieder angemahnt, dass Tiere, die nach Europa transportiert werden, unter langen Transportwegen, Stress, Erschöpfung, Durst und Misshandlung leiden. Das Verbot des Exports zum Zwecke der Schlachtung würde für eine Reihe von Tieren gelten, darunter Rinder, Pferde, Schafe, Ziegen, Schweine und Wildschweine, nicht jedoch für Geflügel. Lebendexporte, auch von Rennpferden, wären weiterhin für Zuchtzwecke, Wettbewerbe und Rennen erlaubt. Die Ankündigung ist auf der Website der
House of Commons Library abrufbar:
https://commonslibrary.parliament.uk/research-briefings/cbp-9912/.
Offizieller Gesetzentwurf der Bundesregierung für eine Änderung des Tierschutzgesetzes in Deutschland
Juni 24: Am 24. Mai 2024 hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) einen Gesetzentwurf der Bundesregierung veröffentlicht, mit dem das Tierschutzgesetz und das Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz geändert werden sollen. Der Gesetzentwurf enthält nicht nur Verbesserungen für die Tiere, sondern auch Verschlechterungen, was wegen des Staatsziels Tierschutz im deutschen Grundgesetz eigentlich nicht möglich ist. So soll z. B. die Anbindehaltung von Rindern in bestimmten Fällen ausdrücklich erlaubt werden, was ein Verstoß gegen § 2 TierSchG bedeutet – bislang sagt das Gesetz ausschließlich, dass alle Tiere verhaltensgerecht untergebracht werden müssen; mehrere Gerichte hatten die Anbindehaltung von Rindern bereits als tierschutzwidrig eingestuft. Neu im Gesetz sollen Vorgaben über eine verpflichtende Videoüberwachung von Schlachtbetrieben – jedoch sind viele Betriebe von dieser Pflicht ausgenommen – und Kontrollmöglichkeiten der Behörde in Verarbeitungsbetrieben tierischer Nebenprodukte (VTN-Betriebe), um von dem Zustand der dort ankommenden Falltiere auf mögliche Verstöße des Herkunftsbetriebs schließen zu können, geschaffen werden. Wichtige und lange überfällige Regelungen enthält der Entwurf nicht, wie beispielsweise ein Exportverbot lebender Tiere in Tierschutz-Hochrisikostaaten. Das parlamentarische Verfahren ist für den Spätsommer und den Herbst 2024 geplant.
Keine Schiffsexporte lebender Schafe mehr aus Australien ab Mai 2028
Gutachterliche Stellungnahme zur Verwendung von Hundewelpen bei Veranstaltungen (u.a. „Puppy-Yoga“)
Mai 2024: Aktuell werden Hundewelpen als neue Nutzungsgruppe entdeckt: Welpen werden zunehmend bei Veranstaltungen wie Yoga-Kursen („Puppy-Yoga“) eingesetzt oder für Geburtstagsfeiern, Junggesellenabschiede usw. angeboten, um die Attraktivität dieser Veranstaltungen zu erhöhen. Hundewelpen sind jedoch eine besonders vulnerable Altersgruppe, die in besonderer Weise geschützt werden muss. Welpen sind in der Sozialisierungsphase besonders sensibel, müssen sehr wichtige Lernerfahrungen machen und dürfen nicht überfordert werden. Überforderung und Distress können sich negativ auf die Verhaltensentwicklung auswirken und spätere Verhaltensprobleme verursachen. Zudem sind Welpen auch physiologisch vulnerabel, d.h. sie sind weder immunkompetent noch haben sie eine ausgereifte Fähigkeit zur Thermoregulation. Der Einsatz in tiergestützter Aktivität und bei Veranstaltungen, u.a. durch gewerbsmäßige Zurschaustellung, sind mit erheblichen Risiken für diese Tiergruppe verbunden. Es ist davon auszugehen, dass die Tiere überanstrengt und überfordert werden und Schäden erleiden. Hunde im Welpenalter sollten daher nicht genutzt werden dürfen.
Gutachten als PDF
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Vorstoß im Nationalrat für Tieranwaltschaft und Tierrechte
April 24: Die Nationalrätin Martina Munz (Sozialdemokratische Partei der Schweiz) hat im März 2024 ein Postulat an den Nationalrat gerichtet, mit dem der Bundesrat beauftragt wird, zu prüfen, welche gesetzlichen Anpassungen nötig sind, um eine unabhängige Tieranwaltschaft für höher entwickelte Tiere in der Schweiz einzuführen und welche Voraussetzungen geschaffen werden müssten, um höher entwickelten Tieren minimale subjektive Rechte, insbesondere eine Rechtspersönlichkeit, zuerkennen zu können. Die Nationalrätin begründet ihren Vorstoß mit dem in der Schweiz in Artikel 80 der Bundesverfassung festgeschriebenen Schutz der Tiere. Da Tiere naturgemäß nicht selbst in der Lage seien, sich zu vertreten und ihre Interessen wahrzunehmen, seien sie auf eine durch Menschen vermittelte Vertretung angewiesen. Die aktuell durch Behörden wie Veterinärämter oder Strafverfolgungsbehörden wahrgenommene „Vertretung“ tierlicher Interessen reiche nicht aus; Verfahren würden zu schnell eingestellt, weil das Leid der Tiere nicht erkannt werde oder der Widerstand durch die Öffentlichkeit fehle. Für eine wirksamere Interessenvertretung der Tiere müsse eine unabhängige Institution oder Stelle mit Möglichkeiten ausgestattet werden, als Vertreter für die Tiere insbesondere in Straf- und Verwaltungsverfahren aufzutreten. Damit würde eine Kontrolle des Vollzugs gewährleistet, weiter eine präventive Wirkung für den Tierschutz erzeugt und die wachsende Wertigkeit von Tieren in der Gesellschaft widergespiegelt. Auch die Zuerkennung einer Rechtspersönlichkeit wäre zeitgemäß für die vielen, in absoluter Abhängigkeit zum Menschen lebenden Tiere.
Normenkontrollantrag zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der deutschen Vorschriften zur Schweinehaltung in Gefahr
April 24: Im Januar 2019 hatte der Berliner Senat einen Normenkontrollantrag bei dem Bundesverfassungsgericht eingereicht, damit dieses die deutschen Vorgaben der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung die Haltung von Mastschweinen und Zuchtsauen betreffend überprüfe. Diese Vorgaben hielt der Berliner Senat für nicht vereinbar mit dem Tierschutzgesetz bzw. dem Staatsziel Tierschutz, welches in Art. 20a Grundgesetz verankert ist. Er ist – so wird in der veröffentlichten Antragsschrift ausgeführt – „davon überzeugt, dass die antragsgegenständlichen Normen des Abschnitts 5 TierSchNutztV mit § 2 TierSchG im sogleich darzustellenden Umfang (…) unvereinbar sind und daher den Regelungsrahmen für die Ermächtigungsgrundlage des § 2a TierSchG verletzen (…). Er ist ferner davon überzeugt, dass die antragsgegenständlichen Vorschriften das in Art. 20a GG statuierte Staatsziel Tierschutz verletzen“. Nach einem Regierungswechsel in Berlin steht nun zu befürchten, dass der aktuell amtierende Senat diesen Antrag zurückziehen will. Die Justizsenatorin von Berlin, Felor Badenberg, hat am 6. März 2024 im Rechtsausschuss des Abgeordnetenhauses angedeutet, dass der Normenkontrollantrag ggfs. zurückgenommen werde. Begründet hat die Senatorin diese Ankündigung mit der angeblich fehlenden Betroffenheit des Landes Berlin von den Vorschriften wegen der vergleichsweise wenigen schweinehaltenden Betriebe in Berlin, außerdem pauschal und ohne nähere Konkretisierungen Änderungen im Normgefüge der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung nach Einreichung des Antrags sowie europarechtliche Vorgaben angeführt, die eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr notwendig erscheinen lassen würden. Diese Argumente überzeugen nicht und sind auch im Nachhinein nicht konkretisiert worden. Denn auch die Berliner Bürgerinnen und Bürger tragen mit ihrem Schweinefleischkonsum zu den außerhalb Berlins bestehenden Haltungsbedingungen bei. Änderungen in der Tierschutz-Nutztierverordnung sind noch nachträglich in das Verfahren eingeflossen und machen es keineswegs entbehrlich. Auch europarechtliche Vorschriften, die eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entbehrlich machen könnten, sind nicht ersichtlich und wurden von der Justizsenatorin Berlins auch nicht konkret benannt.
Das Verfahren über die Normenkontrolle kann von dem Bundesverfassungsgericht wegen öffentlichen Interesses trotz einer etwaigen Rücknahme des Antrags fortgeführt und über die Vereinbarkeit der angegriffenen Vorschriften zur Schweinehaltung mit dem Tierschutzgesetz und dem Grundgesetz entscheiden. Es bleibt abzuwarten, ob der Antrag zurückgenommen wird und das Bundesverfassungsgericht das öffentliche Interesse an einer Entscheidung bejaht. Zuletzt ist das Verfahren auf der Liste der im laufenden Jahr zur Entscheidung anstehenden Verfahren veröffentlicht worden.
Vernehmlassung in der Schweiz zu einem Einfuhrverbot für Pelze und Deklarationspflicht für Stopfleber
April 24: Der Bundesrat hat am 10. April 2024 eine Vernehmlassung zu Verordnungsänderungen ein Einfuhrverbot für Pelze und eine Deklarationspflicht für Stopfleber eröffnet. Die Einfuhr von Pelzen und Pelzprodukten, die nicht mit tierquälerischen Methoden erzeugt wurden, soll auch nach der neuen Regelung möglich bleiben, was in der Vorlage explizit geregelt wird. Auch soll die Kennzeichnung bestimmter Importprodukte verbessert werden. Hierfür sind verschiedene Deklarationspflichten vorgesehen. So sollen unter anderem Erzeugnisse aus der „Stopfmast“ von Gänsen und Enten, die mit in der Schweiz verbotenen Methoden hergestellt wurden, speziell gekennzeichnet werden. Der Bundesrat hatte die beiden Volksinitiativen zum Stopfleber- und Pelzimportverbot abgelehnt, nun aber einen Gegenvorschlag ausgearbeitet: Am 28. Dezember 2023 hatte die
Alliance Animale Suisse die beiden eidgenössischen Volksinitiativen «Ja zum Importverbot für Stopfleber» und «Ja zum Importverbot für tierquälerisch erzeugte Pelzprodukte» eingereicht. Der Bundesrat lehnte die Volksinitiativen ab, will ihnen aber dennoch auf zwei Arten Rechnung tragen: einerseits mit einem indirekten Gegenvorschlag zur Pelz-Initiative, andererseits mit einer Deklarationspflicht für Produkte aus der Stopfmast. Darauf bezieht sich die aktuelle Vernehmlassung, deren Frist am 12. Juli 2024 endet. Die Vernehmlassung ist hier abrufbar:
https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-100668.html#:~:text=Bern%2C%2010.04.2024%20%2D%20Der,den%20Anliegen%20jedoch%20Rechnung%20tragen.
End the Cage Age: Klage gegen die EU-Kommission
April 24: Die Europäische Bürgerinitiative „End the Cage Age“ hat sich mit einer gegen die EU-Kommission gerichteten Klage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg gewandt, weil die EU-Kommission nicht, wie bereits zugesagt, Schritte zur Abschaffung der Käfighaltung sogenannter Nutztiere eingeleitet hat. Im Falle eines Erfolgs der von Compassion in World Farming finanzierten Klage könnte die EU-Kommission durch den EuGH verpflichtet werden, ihre Vorschläge innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu veröffentlichen und Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren.
Im Herbst 2023 hatte die EU-Kommission aufgrund von Druck aus der Agrarlobby ihre Legislativvorschläge für ein Ende der Käfighaltung ausgesetzt.
Urteil des österreichischen Verfassungsgerichtshofs: Übergangsfristen für Verbot der Haltung von Schweinen auf Vollspaltenboden ist mit 17 Jahren zu lang
März 24. Der österreichische Verfassungsgerichtshof in Wien hat Übergangsvorschriften im österreichischen Tierschutzrecht für verfassungswidrig erklärt. Im Jahr 2022 hatte der Nationalrat eine Änderung des Tierschutzgesetzes beschlossen, nach der die Haltung von Schweinen auf unstrukturierten Vollspaltenbuchten ohne Funktionsbereich verboten ist. Das Verbot gilt für neue Anlagen bereits seit dem 1. Januar 2023. Um den Betrieben mit bestehenden Haltungssystemen Planungssicherheit zu geben, wurde eine Übergangsfrist bis ins Jahr 2040 geschaffen.
Die burgenländische Landesregierung hat diese Bestimmung dem Verfassungsgerichtshof vorgelegt und beantragt, sie für verfassungswidrig zu erklären. Als Argument führte die burgenländische Landesregierung an, der Gesetzgeber sei durch das Staatsziel Tierschutz einem ernsthaften Tierschutz verpflichtet, der aber mit Festlegung einer 17-jährigen Übergangsfrist unterlaufen werde. Als Beispiel führte sie an, dass ein Schwein bis zu seiner Schlachtung nur in etwa 5 Monate alt werde, die Übergangsfrist es also erlaube, dass noch ca. 40 Schweinegenerationen unter nicht artgerechten, tierschutzwidrigen Bedingungen leben müssten. Weiter seien die durch die Betriebsinhaber zu ergreifenden Investitionen nicht so belastend, dass es einer 17-jährigen Übergangsfrist bedürfe. Denn es müsse schließlich nicht das ganze Stallgebäude umgebaut werden, sondern lediglich der Boden. Letztlich liege auch eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung zu Betreibern neuer Anlagen vor. Diese müssten sich seit Januar 2023 daran halten, Schweine artgerecht zu halten und dürften diese nicht mehr in unstrukturierte Vollspaltenbuchten sperren. Hingegen dürften bereits bestehende Betriebe dies noch 17 – bzw. nach einer weiteren Übergangsvorschrift im Ergebnis 23 – weitere Jahre tun. Dies würde eine Ungleichheit auch für den Wettbewerb bedeuten.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 13. Dezember 2023 (G 193/2023-15, V 40/2023-15) entscheiden, dass die 17-jährige Übergangsfrist mit Ablauf des 31. Mai 2025 als verfassungswidrig aufgehoben wird. Das bedeutet, die Übergangsfrist endet nunmehr statt im Jahr 2040 bereits im Jahr 2025.
In seiner Entscheidung hat das Gericht ausgeführt, dass in den letzten Jahrzehnten ein Wertewandel eingetreten sei, nach dem nach heutiger Auffassung der Tierschutz ein weithin anerkanntes und bedeutsames Interesse verkörpere. Das vom Nationalrat beschlossene Verbot der Haltung von Schweinen in unstrukturierten Vollspaltenbuchten ohne Funktionsbereich verfolge das im öffentlichen Interesse liegende Ziel des Tierschutzes, indem Schweine vor den Nachteilen geschützt werden sollen, die sie bei einer Haltung unstrukturierten Vollspaltenbuchten erleiden. Mit dem Verbot in § 18 Abs. 2a TSchG habe der Gesetzgeber somit eine Wertung getroffen, dass die Haltung von Schweinen in unstrukturierten Vollspaltenbuchten ohne Funktionsbereiche aus Tierschutzgründen verboten sein soll. Dieses Verbot erfahre durch die Übergangsfrist von 17 Jahren (§ 44 Abs. 29 bis 23 TSchG) eine Relativierung. Es sei zwar im Grundsatz verfassungsrechtlich geboten, dass der Gesetzgeber eine angemessene Übergangsfrist bereitstelle. Dies dürfe aber nicht zu unsachlichen Unterscheidungen führen und müsse auch bezogen auf die Dauer sachlich gerechtfertigt sein. Die hier geschaffene Übergangsfrist von 17 Jahren sei nicht angemessen. Denn nach der von dem Gesetzgeber selbst getroffenen Wertung, dass die Haltung von Schweinen in Vollspaltenbuchten verboten sein soll, sei es sachlich nicht gerechtfertigt, wenn mit der Festlegung einer 17-jährigen Übergangsfrist einseitig auf den Investitionsschutz abgestellt werde und der Tierschutz nicht adäquat berücksichtigt werde. Der von der Bundesregierung angeführte Investitionsschutz vermöge keine derart lange Übergangsfrist zu rechtfertigen, zumal für Betreiber von Altanlagen die Möglichkeit einer Förderung bestehe. Auch liege eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung zwischen den Betreibern einer neuen Haltungsanlage und jenen einer bestehenden Haltungsanlage vor, die die alte Haltungsanlage für einen übermäßig langen Zeitraum weiter betreiben dürfen. Neuen Betreibern würden durch das für sie bereits geltende Verbot höhere Markteintrittskosten auferlegt und diese Ungleichheit für 17 Jahre aufrecht erhalten. Der Verfassungsgerichtshof ist im Ergebnis der Auffassung, dass die Dauer der Übergangsregelung überschießend lang und sachlich nicht gerechtfertigt sei, weshalb sie sich als verfassungswidrig erweise.
Verbändeanhörung zu einem Referentenentwurf für ein überarbeitetes Tierschutzgesetz in Deutschland
März 24. Der noch nicht in allen Ressorts geeinte, aber mittlerweile offiziell veröffentlichte Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes und des
Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes – ist Anfang Februar 2024 in die sogenannte Verbändeanhörung gegangen. Interessenvertreter und NGOs hatten bis zum 1. März 2024 die Möglichkeit, Stellungnahmen zu dem Referentenentwurf bei dem BMEL einzugeben. Die Inhalte des Referentenentwurfs enthalten wichtige und dringend notwendige Schritte, um den Tierschutz besser verwirklichen zu können und zur Erfüllung der gesetzgeberischen Pflicht aus Art. 20a GG beizutragen. So sind Regelungen zur Videoüberwachung in Schlachthöfen (§ 4d Ref-E TierSchG), zum Beginn einer Regulierung des Online-Handels mit Tieren (§ 11d Ref-E TierSchG), zu neuen Kontrollmöglichkeiten der Veterinärbehörde in VTN-Betrieben (§ 16l und § 16m Ref-E TierSchG) und der gesetzlichen Fixierung des Amts eines/einer Bundestierschutzbeauftragten (§ 16k Ref-E TierSchG) enthalten.
Auch die bestehende Regelung zum Qualzuchtverbot (§ 11b Ref-E TierSchG) sowie die Strafnorm des § 17 TierSchG wurden überarbeitet. In dem Referentenentwurf fehlt bislang ein Verbot des Exports lebender sogenannter Nutztiere in Tierschutz-Hochrisikostaaten, eine Überarbeitung der immer noch nicht richtlinienkonform ausgestalteten Tierversuchsvorschriften der §§ 7-9 TierSchG und die Einfügung einer Vorschrift, die Tierhalter landwirtschaftlich genutzter Tiere zu wirksamen Brandschutzvorgaben verpflichtet.
Vernehmlassung in der Schweiz: Bekämpfung von Tierseuchen
März 24. Das Eidgenössische Departement des Innern hat zu angepassten Vorgaben in der Tierseuchenverordnung, u. a. zur Bekämpfung der Bovinen Virus-Diarrhoe (BVD), am 15. Februar 2024 die Vernehmlassung eröffnet. Die Border Disease bei Rindern soll neu als zu bekämpfende Tierseuche in die Tierseuchenverordnung aufgenommen werden. Hingegen soll die Cryptosporidiose aus dem Katalog der zu überwachenden Seuchen gestrichen werden. Diese Darmerkrankung kann verschiedene Tierarten betreffen. Die Streichung hat keinen Einfluss auf die Behandlung erkrankter Tiere. Zudem sollen Anpassungen bei der Bekämpfung des Kleinen Beutenkäfers, insbesondere bei der Kontrolle der Hummelnester, erfolgen. Die Vernehmlassung endet am 24. Mai 2024.
Südkorea verbietet das Schlachten von Hunden für den menschlichen Verzehr
Jan. 24: Mit einem am 9. Januar 2024 verabschiedeten Gesetz beendet Südkorea eine lange Tradition schlimmer Tierqual: Im südkoreanischen Parlament wurde ein Gesetz verabschiedet, unter dem es – vollstreckbar ab 2027 – verboten ist, Hunde für den menschlichen Verzehr zu züchten und zu schlachten. Auch der Verkauf und der Vertrieb von Hundefleisch ist dann verboten. Für Verstöße gegen das Zucht- und Schlachtverbot droht sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe in Höhe von bis zu 30 Millionen Won (das entspricht 22.768 US-Dollar bzw. 20.772 Euro). Verstöße gegen die Verkaufs- und Vertriebsverbote sind immerhin mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe in Höhe von bis zu 20 Millionen Won bedroht. Dem Gesetz stimmten 208 Abgeordnete der Nationalversammlung zu, niemand stimmte dagegen bei zwei Enthaltungen.
Zucht- und Schlachtbetriebe müssen sich nun registrieren lassen, Behörden sind verpflichtet, Pläne vorzulegen, wie sie im Rahmen der Betriebsschließungen vorgehen werden. Die Betriebe erhalten staatliche Unterstützung für den Ausstieg aus der Branche und zum Übergang in humanere Berufe.
Insbesondere die starke Tierschutzbewegung in Südkorea und weltweit hat zu dem Umdenken geführt, welches letztlich durch die aktuelle Gesetzgebung verwirklicht wurde. Insbesondere im Rahmen von Großereignissen wie den Olympischen Spielen 1988 in Seoul, der Fußballweltmeisterschaft 2002 und den Olympischen Winterspielen 2018 in Pjöng Chang wurde das Land immer wieder durch Tierschützer und Tierrechtsgruppen kritisiert. Dies hat dazu beigetragen, dass die Akzeptanz des Schlachtens und Essens von Hunden immer weiter schwand. Eine Rolle gespielt haben dürfte auch der Einsatz der südkoreanischen First Lady Kim Keon Hee, die sich für das Ende dieser barbarischen Tierquälerei einsetzen wollte. Trotz massiver Lobbyarbeit der Hundefleischlobby hat das Parlament zusammengehalten und das Gesetz nunmehr verabschiedet.
Laut einer Regierungsstudie gibt es in Südkorea 1156 Hundefarmen, in denen über eine halbe Million Hunde für den Fleischkonsum gezüchtet werden und 1666 Restaurants, die Hunde noch auf ihrer Speisekarte haben. Die Zustände auf den Hundefarmen und die Schlachtmethoden sind durch Tierschutzorganisationen hinreichend dokumentiert und bekannt.
Hunde wurden und werden zwar traditionell in asiatischen Ländern gegessen; der Hund ist aber in Südkorea bereits 1978 aus der in dem Food Sanitation Act befindlichen Liste als „landwirtschaftliches Nutztier“ gestrichen worden, der Verzehr von Hunden als Nahrungsmittel somit bereits seit 1978 illegal.
In Taiwan, auf den Philippinen und in Singapur gibt es bereits ähnliche Verbote. Südkorea ist damit also nicht das erste asiatische Land, in dem die Zucht und der Verzehr von Hunden verboten ist.
Die englischsprachige Berichterstattung zu diesem Thema ist zu finden unter
Neues EU-Referenzzentrum zum Schutz von Wassertieren
Jan. 24: Die EU-Kommission hat am 17. Januar 2024 einen Beschluss zur Benennung eines vierten EU-Referenzzentrums für Tierschutz angenommen, das sich auf den Schutz von Wassertieren spezialisieren wird. Das EU Reference Centre for the welfare of aquatic animals wird von einem Konsortium unter der Leitung der Universität Kreta geleitet. EU-Referenzzentren für Tierschutz (Abkürzung: EURCAW) werden durch die EU eingerichtet, um die Mitgliedstaaten bei ihren offiziellen Kontrollen der Tierschutzvorschriften in landwirtschaftlichen Betrieben, beim Transport und zum Zeitpunkt der Tötung zu unterstützen.
Es gibt bereits drei EU-Referenzzentren für Tierschutz:
von Wiederkäuern und Equiden),
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das EURCAW-Pigs (EU-Referenzzentrum für Tierschutz von Schweinen) und
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das EURCAW Poultry SFA (EU-Referenzzentrum für Tierschutz von Geflügel und anderen kleinen landwirtschaftlichen Nutztieren [SFA = Small farmed Animals]).
Die Verbesserung des Wohlergehens von Wassertieren, insbesondere in landwirtschaftlichen Betrieben, beim Transport und zum Zeitpunkt der Tötung, ist ein wichtiger Teil der Tierschutzagenda der EU-Kommission. Das neue EU-Referenzzentrum soll dazu beitragen, sicherzustellen, dass die EU-Vorschriften in diesem Bereich eingehalten werden, indem es die Aktivitäten der Kommission und der Mitgliedstaaten durch die Durchführung wissenschaftlicher und technischer Studien sowie die Durchführung von Schulungen und die Verbreitung von Forschungsergebnissen und Informationen über technische Innovationen unterstützt.
Tierschutz-Referenzzentren sind in der im März 2017 verabschiedeten Verordnung über amtliche Kontrollen (Verordnung (EU) Nr. 2017/625) vorgesehen, die die EU-Vorschriften für amtliche Kontrollen im Lebensmittelbereich, auch in Bezug auf Tierschutzkontrollen, harmonisiert und alte Vorschriften in Bezug auf Kontrollen in verschiedenen EU-Verordnungen ablöst.
Dez. 23: In der EU leben knapp 73 Millionen Hunde und über 83 Millionen Katzen, die als Heimtiere gehalten werden. 60 % dieser Tiere wurde über das Internet verkauft/erworben. Die EU-Kommission hat am 7. Dezember 2023 einen Entwurf einer Verordnung mit Vorschriften betreffend das Wohlergehen und die Rückverfolgbarkeit von Hunden und Katzen sowie einheitlichen EU-Standards für die Zucht und die Haltung von Hunden und Katzen in Zuchtbetrieben, Tierhandlungen und Tierheimen vorgelegt (https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_23_6251). In diesem Verordnungsentwurf sind Vorgaben für eine Identifizierungspflicht von Hunden und Katzen vorgesehen sowie einheitliche EU-Standards für die Zucht und Haltung von Hunden und Katzen in Zuchtbetrieben, Tierhandlungen und Tierheimen. Ein Ziel des Gesetzgebungsvorhabens ist es, den illegalen Tierhandel einzudämmen und die Tierschutzbedingungen in Zucht- und Haltungsbetrieben besser kontrollieren zu können.
Dez. 23: Am 7. Dezember 2023 hat die EU-Kommission weitere Schritte angekündigt, um auf die Europäische Bürgerinitiative „Fur Free Europe“ zu reagieren (https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_23_6251). Die Initiative fordert ein EU-weites Verbot der Pelztierzucht und der Vermarktung von Produkten, die Zuchtpelz enthalten. Mehr als 60 europäische Organisationen aus 22 EU-Ländern hatten sich für die Europäische Bürgerinitiative zusammengeschlossen, um Pelzfarmen und den Verkauf von Pelzen aus der EU zu verbannen. Bereits am 1. März 2023, mehr als zwei Monate vor Fristablauf, waren 1,7 Millionen Stimmen eingegangen – weit mehr als die erforderliche Million. Letztendlich wurden 1,5 Millionen Stimmen verifiziert, also gezählt. Die EU ist daher verpflichtet, auf die geforderten Maßnahmen zu reagieren. Dazu hat sie zunächst die EFSA aufgefordert, ein wissenschaftliches Gutachten zum Wohlergehen von Pelztieren bis März 2025 vorzulegen. Auf dieser Grundlage und nach Einholung einer weiteren Bewertung wird die EU-Kommission bis März 2026 mitteilen, ob sie ein Verbot der Pelztierhaltung für die Produktion von Pelzen – ggfs. nach einer Übergangsfrist – in die Wege leitet. Außerdem sollen Pelztierfarmen in verschiedenen Mitgliedstaaten durch Vertreter der EU besucht werden. EU-weit gibt es ca. 1000 Pelztierfarmen mit ca. 7,7 Millionen Tieren.
Der Vernehmlassungsentwurf sieht ein Verbot für die Einfuhr von Hundewelpen vor, die unter fünfzehn Wochen alt sind. Ein solches Verbot besteht bereits in vielen EU-Staaten. Derzeit können Hunde ohne Altersbeschränkung in die Schweiz importiert werden; Welpen unter acht Wochen müssen jedoch vom Muttertier begleitet werden. Ziel der neuen Regelungen ist es, Spontankäufe von Welpen im Internet zu reduzieren und dadurch den z. T. illegalen Hundehandel aus dem Ausland zu reduzieren.
Auch im Tierversuchsbereich soll es neue Regelungen geben: Eine neue Regelung beschränkt die Zucht von Versuchstieren explizit auf das notwendige Minimum. Weiter soll die Bestimmung aller Versuchstiere künftig in einer Datenbank erfasst werden müssen. Dies gilt insbesondere für Tiere, die für Versuche gezüchtet, aber letztlich nicht verwendet und deshalb getötet werden (sog. Überschusstiere). Dies soll dazu beitragen, die Anzahl gezüchteter Versuchstiere zu verringern. Außerdem soll erstmals vorgeschrieben werden, dass die Käfige aller Versuchstiere Rückzugsmöglichkeiten bieten müssen.
Letztlich sollen einige Praktiken im Umgang mit landwirtschaftlich genutzten Tieren verboten werden. Dazu gehören beispielsweise das Kürzen der Schnäbel von Hühnern und der Schwänze von Schafen.
Die Vernehmlassung endet am 15. März 2024.
Nov. 23: Das litauische Parlament hat am 21. September 2023 für ein Verbot von Pelztierfarmen in Litauen gestimmt. In Kraft treten soll das Verbot nach einer Übergangsfrist im Jahr 2027. Verboten sind dann Zucht, Haltung und Tötung von Tieren mit dem ausschließlichen Ziel, Pelze zu gewinnen. Noch bestehende Pelztierfarmen (44 Nerzfarmen, 33 Chinchillafarmen, in denen im Jahr 2022 ca. eine Million und in 2023 ca. 800.000 Pelztiere gezüchtet wurden) haben in der Übergangszeit von 2024 bis 2026 einen Anspruch auf finanzielle Entschädigung. Litauen ist mittlerweile der 20. Mitgliedstaat (inkl. Beitrittskandidaten) der Europäischen Union, der ein solches Verbot beschlossen hat. Verbote (die zum Teil erst in den nächsten Jahren in Kraft treten) bestehen bereits in folgenden Mitgliedstaaten: Irland (2022), Niederlande (2021), Frankreich (2021), Tschechische Republik (2019), Slowakei (2025), Österreich (2005), Slowenien (2013), Kroatien (2017), Italien (2022), Belgien (2023), Luxemburg (2018), Estland (2026), Lettland (2018), Malta (2022), Serbien (2019), Bosnien und Herzegowina (2028), Nordmazedonien (2014) sowie mit Einschränkungen Spanien (2016), Ungarn (2020), Schweden (2025) und Dänemark (2009). In Deutschland sind die Haltungsanforderungen an Pelztiere verschärft worden; im Jahr 2019 hat Deutschlands letzte Pelztierfarm geschlossen. Auf EU-Ebene ist aufgrund der bereits offiziell eingereichten Europäischen Bürgerinitiative „Fur Free Europe“ mit über 1,5 Millionen Unterschriften damit zu rechnen, dass die EU-Kommission sich mit einem europaweiten Verbot von Pelztierzucht auseinandersetzen wird.
Nov. 23: Nachdem sich ca. 1,4 Millionen EU-Bürgerinnen und -Bürger im Rahmen der Europäischen Bürgerinitiative „End the Cage Age“ gegen die Käfighaltung landwirtschaftlich genutzter Tiere ausgesprochen haben und die Bürgerinitiative auch die erforderliche Unterstützung bekommen hat, ist die EU nunmehr verpflichtet, die in der Union verbreiteten Käfigsysteme durch eine Änderung der Rechtsvorgaben für die Haltung von Tieren abzuschaffen. Diese Pflicht, aber auch das durch die EU-Kommission im Jahr 2020 selbst abgegebene Versprechen, eine Überarbeitung des europäischen Tierschutzrechts im Rahmen des Green Deals/ der Farm-to-Fork-Strategie vorzunehmen, wird nun offenbar hinausgezögert. Im Juni 2021 hatten die Abgeordneten des Europäischen Parlaments mit großer Mehrheit für ein Ende der Käfighaltung in der Landwirtschaft bis 2027 gestimmt. Nach der letzten Plenarsitzung des Europäischen Parlaments am 17. Oktober 2023 ist nunmehr klar geworden, dass die EU-Kommission von vier zu überarbeitenden Rechtsbereichen – Tierhaltung, Schlachtung, Kennzeichnung und Transport – nunmehr nur noch das europäische Tiertransportrecht überarbeiten wird. Die wichtigen Überarbeitungen, die zu Verbesserungen zu Gunsten der Tiere in den Bereichen Tierhaltung, Schlachtung und Kennzeichnung von Tieren führen müssen, werden zunächst nicht mehr (weiter)bearbeitet. Dies stellt eine Missachtung der Verpflichtung der EU dar, das Ergebnis der erfolgreichen EU-Bürgerinitiative und damit den darin zum Ausdruck gebrachten Willen der EU-Bürgerinnen und -Bürger umzusetzen, ganz zu schweigen davon, was die Verzögerung für Milliarden in der EU gehaltener und landwirtschaftlich genutzter Tiere bedeutet. Frühestens im Jahr 2025 könnte das Thema wieder auf die Agenda der EU kommen, nachdem es explizit nicht in 2024 bearbeitet werden wird.
Aug. 23: Das Kompetenznetzwerk Nutztierhaltung – die sogenannte Borchert-Kommission – hat im August 2023 beschlossen, seine Arbeit nicht mehr weiterzuführen.
Am 22. August 2023 hat das Kompetenznetzwerk Nutztierhaltung seine Arbeit beendet.
Rund zwei Millionen Kühe und Bullen leben im deutschsprachigen Raum in der Haltungsform. In Österreich und der Schweiz ist die ganzjährige Anbindehaltung, mit Ausnahmen, verboten. Die zeitweise Fixierung ist jedoch erlaubt. In Deutschland ist die Haltung von Rindern über sechs Monate bisher nicht weiter geregelt. Derzeit wird ein Referentenentwurf zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom Landwirtschaftsministerium intern abgestimmt. Das behandelt auch die Anbindehaltung von Rindern. Expertise for Animals nahm dies zum Anlass, die Haltungsform näher zu beleuchten und aus tierschutzbezogener Perspektive zu bewerten.
Das White Paper beleuchtet die Auswirkungen auf das Verhalten, die Gesundheit und die Emotionen der Rinder. Die Fixierung an einer Stelle schränkt das arttypische Verhalten enorm ein. Die Tiere können sich unter anderem nicht physiologisch und ausreichend fortbewegen sowie komfortabel ruhen. Negative Folgen für die Gesundheit beinhalten unter anderem Euter- und Erkrankungen des Bewegungsapparates. Die Rinder leiden neben Schmerzen unter Frust und Langeweile.
Das Kapitel zur Rechtslage fasst die Situation zur Anbindehaltung in Deutschland, Österreich und der Schweiz zusammen. Anders als in Deutschland ist die ganzjährige Anbindehaltung in Österreich und in der Schweiz verboten. Die zeitweise Anbindung ist in allen drei Ländern erlaubt. Rechtliche Stellungnahmen aus Deutschland weisen immer wieder auf den Verstoß gegen § 2 Tierschutzgesetz hin. Hahn und Kari sprechen sogar von einer strafrechtlichen Relevanz der Haltungsform. Das Kapitel ist mit Unterstützung des Vorstandsmitgliedes der IGN, Dr. Barbara Felde, entstanden.
Drei Chronologien zeichnen die politischen Entwicklungen zur Anbindehaltung in Deutschland, Österreich und der Schweiz nach. Aktuelle Standpunkte und Argumente verschiedener Tierschutz- und Tierrechtsverbände sowie tierärztlicher Tierschutzvereinigungen geben einen zusätzlichen Einblick in die Debatte. Das White Paper enthält auch einen Faktencheck der gängigen Argumente für die Anbindehaltung. Expertise for Animals entlarvt die Mythen der Agrarindustrie und liefert plausible Antworten.
Ein weiteres Kapitel beschäftigt sich mit einer tierethischen Betrachtung der Haltungsform. Mithilfe von Philosoph_innen und Tierethiker_innen finden verschiedene Theorien auf die konkrete Haltungsform Anwendung. Expertise for Animals kommt zu dem Ergebnis, dass Deutschland die tierschutzwidrige Haltungsform unverzüglich beenden muss. Die wissenschaftlichen Erkenntnisse liefern hinreichend Informationen, dass die Anbindehaltung das Verhalten, die Gesundheit und Emotionen der Rinder enorm einschränkt beziehungsweise negativ beeinflusst.